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BEK 2020 161

Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten

Schwyz · 2021-01-04 · Deutsch SZ
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Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten | Übriges Strafprozessrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Januar 2021BEK 2020 161MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,betreffendEinsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2020, SUB 2020 423);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfachen Inzests zum Nachteil seiner Tochter (U-act. 9.1.001 und 9.1.004), die sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituierte(U-act. 3.1.010). Am 8. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschuldigten zu gewähren. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Privatklägerin die Einsicht in die psychiatrischen Unterlagen des Beschwerdeführers zu verweigern (KG-act. 1). Unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verlangt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5). Die Privatklägerin stellt die Anträge, es sei ihr, eventualiter nur ihrer Rechtsvertreterin Akteneinsicht in die psychiatrischen Akten des Beschuldigten, insbesondere in den Therapieverlauf von Triaplus und das psychiatrische Gutachten von F.________ zu gewähren. Zudem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (KG-act. 6). Zur Stellungnahme der Privatklägerin brachte der Beschwerdeführer am 18. November 2020 Gegenbemerkungen an (KG-act. 10).2.Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt, u.a. mit den von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Kantonale Staatsanwaltschaft,Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Privatklägerin und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Rechtsanwältin E.________,

betreffend

Einsicht Privatklägerschaft in psychiatrische Akten des Beschuldigten